Vereinssatzung

II. Satzung der Gesellschaft der Internisten Mecklenburg Vorpommerns in der Fassung vom Mai 2009
(zur Übersichtlichkeit sind die beschlossenen Änderungen hervorgehoben)

SATZUNG
der Gesellschaft der Internisten Mecklenburg-Vorpommerns e.V.
Rostock, im Juni 1990
Neufassung 1993
Geänderte Fassung 2009

§ 1 Bezeichnung und Sitz
Die Gesellschaft der Internisten Mecklenburg-Vorpommerns e.V. ist die wissenschaftliche Vereinigung der auf dem Gebiet der Inneren Medizin tätigen Ärzte und Wissenschaftler im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern.
Die Gesellschaft versteht sich als Nachfolgerin der Medizinisch-Wissenschaftlichen Gesellschaft der Internisten Mecklenburgs in der Gesellschaft für Innere Medizin der DDR.
Der Sitz der Gesellschaft befindet sich in Rostock.

§ 2 Aufgaben und Ziele
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist als Verein selbstlos tätig.
Die Tätigkeit der Gesellschaft konzentriert sich auf:

  • die Weiter- und Fortbildung der mi Fachgebiet tätigen Ärzte unter der besonderen Zielsetzung der praxisrelevanten Vermittlung medizinisch- wissenschaftlicher Erkenntnisse
  • die Mitwirkung an der Weiterbildung von Angehörigen der medizinischen Fachberufe
  • eine enge Zusammenarbeit mit den gewählten Institutionen der Ärzteschaft, insbesondere der Ärztekammer zur Einflussnahme auf die Innere Medizin betreffende Entscheidungsfindungen in der Berufspolitik, der Gestaltung der medizinischen Betreuung sowie der Weiter- und Fortbildung
  • die Koordinierung der wissenschaftlichen und praktischen Zusammenarbeit mit anderen wissenschaftlichen Gesellschaften und Vereinigungen, deren Tätigkeit die Interessen der Internisten von Mecklenburg-Vorpommern berührt
  • die Mitarbeit bei der Aufklärung, Prophylaxe und Therapie epidemiologisch bedeutsamer Erkrankungen sowie der Umsetzung medizinisch- wissenschaftlicher Erkenntnisse in die unmittelbare bevölkerungswirksame Gesundheitspolitik
  • die Gesellschaft unterstützt und fördert die Forschung, die wissenschaftliche Arbeit und studentische Aktivitäten auf dem Gebiet der inneren Medizin.

§ 3 Arbeitsgruppen
Im Rahmen der Gesellschaft können Arbeitsgruppen gebildet werden, die sich spezielleren Problemen der internistischen Teilgebiete zuwenden, insbesondere unter der Zielsetzung einer engeren Zusammenarbeit im Lande Mecklenburg Vorpommern. Die Tätigkeit dieser Arbeitsgruppen wird mit dem Vorstand abgestimmt.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder der Gesellschaft können Fachärzte und in Fachausbildung Innere Medizin befindliche Ärzte, andere am Fachgebiet interessierte Ärzte sowie andere Personen mit abgeschlossener Hochschulausbildung werden, wenn sie die Satzung anerkennen und sich für die Verwirklichung und Ziele der Gesellschaft einsetzen. Die Mitgliedschaft muss schriftlich erklärt werden.
(2) Außerordentliche Mitglieder der Gesellschaft können Personen ohne Hochschulabschluss wie Studenten, medizinisches Fachpersonal u. a. werden, wenn ihre Tätigkeit den Aufgaben und Zielen der Gesellschaft entspricht und ihre Aufnahme von zwei ordentlichen Mitgliedern empfohlen wird.
(3) Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand der Gesellschaft, im Falle der Ablehnung die Mitgliederversammlung, jeweils mit einfacher Mehrheit.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die ordentlichen Mitglieder haben in allen Angelegenheiten der Gesellschaft volles Stimmrecht. Sie haben insbesondere das Recht zu wählen und gewählt zu werden sowie über Anderungen und Ergänzungen der Satzung zu beschließen.

§ 6 Ehrenmitglieder
(1) Die Gesellschaft kann die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
(2) Ehrenmitglieder müssen Personen sein, die sich auf dem Gebiet der Inneren Medizin besonders ausgezeichnet und/oder sich besonders verdient um die Gesellschaft gemacht haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag eines Mitgliedes der Gesellschaft durch den Vorstand und Beirat mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gewählt. Das Einverständnis des Vorgeschlagenen muss vorhanden sein.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft in der Gesellschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt aus der Gesellschaft ist schriftlich zu erklären und gilt ab dem Tag der Erklärung.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann bei schwerwiegendem Verstoß gegen die Satzung und Interessen der Gesellschaft erfolgen.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt bei Nichtzahlung des Beitrages nach zweimaliger Mahnung.

§ 8 Organe der Gesellschaft sind:

  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand
  • Revisionskommission

§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Das höchste Organ der Gesellschaft ist die Mitgliederversammlung. Sie findet in der Regel einmal im Jahr im Rahmen der Jahrestagung statt und wird vom Vorstand einberufen.
(2) Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:

  • Die Entgegennahme und Beratung der Tätigkeitsberichte des Vorstandes und Beschlussfassung zu deren Bestätigung
  • Beschlussfassung zur konkreten Aufgaben der Gesellschaft in Übereinstimmung mit den Richtlinien der Satzung (§ 2)
  • Entlastung und Neuwahl des Vorstandes und des Beirates
  • Entscheidung über die Aufnahme bzw. den Ausschluss eines Mitgliedes nach Behandlung der entsprechenden Anträge im Vorstand Verwendung der finanziellen Mittel

(3) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand 4 Wochen vor dem angesetzten Termin unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Mitglieder entscheiden über die vorliegenden Probleme mit einfacher Mehrheit, bei Satzungsänderungen mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden.
(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand oder auf Verlangen von 10% der Mitglieder einberufen und müssen mindestens 14 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung angekündigt werden.

§ 10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand der Gesellschaft setzt sich aus mindestens vier Personen, dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Sekretär und dem Schatzmeister zusammen.
Diese werden in geheimer oder offener Wahl gewählt. Eine Gesamtwahl ist zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Anzahl der Vorstände und die Wahlarten. Soweit der Vorstand durch Ausscheiden eines Mitgliedes seine Handlungsfähigkeit nach § 10 Abs. 1S. 1verliert, wird er ermächtigt, einen neuen Vorstand selbst zu bestellen. Der Vorstandsvorsitzende wird geheim oder offen in einem gesonderten Wahlgang durch die Mitglieder des Vorstandes gewählt.
(2) Der Vorstand wird ergänzt durch einen Beirat aus höchstens 10 Mitgliedern, in dem die Universitäten, Krankenhäuser, niedergelassenen und anderen Internisten vertreten sein sollten. Der Beirat hat beratende Funktion und wird durch die Mitgliederversammlung in geheimer oder offener Wahl gewählt. Kandidatenvorschläge für Vorstand und Beirat können vom Vorstand und von jedem Mitglied gemacht werden. Der Vorschlag bedarf der Zustimmung des Kandidaten.
(3) Vorstand und Beirat werden für 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. (4) Der Vorstand ist für die gesamte Tätigkeit der Gesellschaft verantwortlich. Er organisiert und leitet die Tätigkeit der Gesellschaft auf der Grundlage der Festlegungen in der Satzungund in einer Geschäftsordnung, die durch die Mitgliederversammlung gebilligt wird und Einzelheiten auch zur Wahldurchführung enthält.
(5) Zu den Aufgaben des Vorstandes der Gesellschaft gehören insbesondere:

  • die ordnungsgemäße und zeitgerechte Einberufung der Mitgliederversammlung und Bekanntgabe der Tagesordnung
  • die Rechenschaftslegung vor der Mitgliederversammlung
  • die Auswertung der Diskussion der Mitgliederversammlung als Grundlage von Vorstandsentscheidungen
  • Durchsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

(6) Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich statt. Sie werden vom Vorsitzenden einberufen.
(7) Der Vorstand ist in seiner Gesamtheit beschlussfähig. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(8) Der Vorstand ist ausdrücklich zur Zusammenarbeit mit anderen Fachgesellschaften, der Vertretung der Gesellschaft in der Zusammenarbeit mit Körperschaften, Ministerien usw. berechtigt.

§ 11 Die Revisionskommission
(1) Die Revisionskommission besteht aus drei Mitgliedern und wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Mitgliedes ist ein neues Mitglied in Übereinstimmung mit dem Vorstand der Gesellschaft zu kooptieren und in der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen.
(2) Die Revisionskommission prüft mindestens einmal jährlich die Verwendung der finanziellen Mittel der Gesellschaft sowie die Kassenführung. Sie kontrolliert weiterhin die Einhaltung des Statuts. Ein Bericht darüber erfolgt auf der Mitgliederversammlung durch ein Mitglied der Revisionskommission.

§ 12 Vertretung im Rechtsverkehr
(1) Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, wobei ein Vorstandsmitglied jeweils der Erste oder der Zweite Vorsitzende sein muss.

§ 13 Veranstaltungen
(1) Die Gesellschaft führt einmal jährlich eine eigene, den Zielen der Internisten Mecklenburg-Vorpommerns dienende wissenschaftliche Hauptsitzung mit dem Charakter einer wissenschaftlichen Tagung durch. Sie wird in der Regel vom Vorsitzenden geleitet.
(2) Die Gesellschaft der Internisten Mecklenburg-Vorpommerns e.V. beteiligt sich als Mitveranstalter an Tagungen anderer Gesellschaften.
(3) Die Gesellschaft der Internisten Mecklenburg-Vorpommerns e.V. hat die Schirmherrschaft über Veranstaltungen der Arbeitsgruppen nach § 3 und unterstützt diese nach ihren Möglichkeiten.

§ 14 Finanzen
(1) Die Mittel der Gesellschaft setzen sich aus den Mitgliedsbeiträgen und sonstigen Zuwendungen zusammen
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Er sollte als einmaliger Betrag im I. Quartal des laufenden Kalenderjahres entrichtet werden.
(3) Die Mittel werden im Auftrag des Vorstandes durch den Schatzmeister verwaltet.
(4) Jeweils der erste oder der zweite Vorsitzende und der Schatzmeister sind gemeinschaftlich verfügungsberechtigt. Der Vorstand kann zur Durchführung von Online-Banking Einzelpersonen unbeschränkte Verfügungsberechtigung erteilen.
(5) Mitglieder im Ruhestand können auf Antrag von der Zahlung des Mitgliederbeitragesbefreit werden. Die Entscheidung darüber fällt der Vorstand.
(6) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(8) Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen gemeinnützigen Zwecks erfolgt die Weitergabe der Mittel an den Paritätischen Wohlfahrtsverband, der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(9) Die Gesellschaft behält sich vor, insbesondere wissenschaftliche Leistungen mit einem Preis zu würdigen.

§ 15 Fonds der Gesellschaft
(1) Die Gesellschaft der Internisten Mecklenburg-Vorpommerns bildet einen Fonds zur Unterstützung und Förderung der Forschung, wissenschaftlichen Arbeit und studentischen Aktivitäten auf dem Gebiet der inneren Medizin.
(2) Der Fonds stellt Fördermittel bzw. Preise
a) für Forschungsarbeiten junger Wissenschaftler (Vollendung höchstens des 35. Lebensjahres bei Antragstellung) in Mecklenburg-Vorpommern,
b) zur Unterstützung internistisch geprägter Promotionsarbeiten in universitären und außeruniversitären Krankenhäusern in Mecklenburg-Vorpommern,
c) für einen jährlich auszulobenden Preis für hervorragende Promotionsarbeiten aus den medizinischen Fakultäten der Universitäten Greifswald und Rostock sowie
e) für studentische Aktivitäten in Mecklenburg-Vorpommern im Sinne der Satzung der Gesellschaft - Projekt begleitende Förderung auf dem Gebiet der Inneren Medizin zur Verfügung.
(3) Die Finanzmittel des Fonds belaufen sich kalenderjährlich auf 15.000,00 €.
Sie stammen aus dem Vermögen der Gesellschaft der Internisten Mecklenburg- Vorpommerns e.V., mit Ausnahme der Mitgliedsbeiträge. Der Fonds soll einmal jährlich auf die volle Summe von 15.000,00 € durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgefüllt werden. Eine Ausschöpfung der Finanzmittel per anno ist nicht erforderlich.
(4) Anträge auf Fördermittel sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Anträge sollen für Fördermittel nach Absatz (2) a) und b):

  • einen tabellarischer Lebenslauf
  • den Inhalt, das Thema bzw. das Ziel der Arbeit
  • den Beginn bzw. den voraussichtlicher Beginn der Forschungs-/Promationsarbeit
  • das voraussichtliches Ende der Forschungs-/Promotionsarbeit nach Absatz (2) c)
  • das Thema der Promotionsarbeit
  • sowie Daten des Beginns, der Abgabe und der Verteidigung nach Absatz (2) d)
  • den Inhalt und das Ziel des Projektes enthalten.

Ohne die Angaben des tabellarischen Lebenslaufes können Mitglieder der Gesellschaft zugunsten Dritter Fördermittel beantragen. Die Anträge sind mit einer schriftlichen Begründung zu versehen.
(5) Vorstand und Beirat entscheiden gemeinschaftlich durch Mehrheitsbeschluss, ob einem Antrag stattgegeben wird und über die Höhe der Fördermittel bzw. des Preises. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als 50% seiner Mitglieder anwesend sind.

§ 16 Änderung der Satzung
(1) Über die Änderung der Satzung der Gesellschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
(2) Die Änderung der Satzung kann vom Vorstand oder von mindestens 10% der Mitglieder beantragt werden.

§ 17 Auflösung der Gesellschaft
(1) Die Gesellschaft kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit aufgelöst werden.

§ 18 Inkrafttreten der Satzung
(1) Die Satzung tritt nach der Mitgliederversammlung im Frühjahr 1990 in Kraft, die

  1. Neufassung nach der Mitgliederversammlung im April 1993 sowie im Mai 1994.
  2. Neufassung nach der Mitgliederversammlung im Mai 2002.
  3. Neufassung nach der Mitgliederversammlung im Mai 2005.
  4. Neufassung nach der Mitgliederversammlung im Mai 2009.
anlage

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GESELLSCHAFT DER INTERNISTEN
Mecklenburg-Vorpommerns e.V.


c./o. Katharina Hamann, Schelfstr. 12, 19055 Schwerin


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überweise ich im März des laufenden Kalenderjahres auf das folgende Konto:
GDI Gesellschaft der Internisten e.V.
IBAN: DE71 130 400 000 116 067 000
BIC: COBADEFFXXX
Verwendungszweck: Jahresbeitrag GdI MV

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